Mittwoch, 8. September 2010
 
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EUROVELO

Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen
Stand November 2008 für Reisende mit Wohnsitz in der Schweiz
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>> AGB für Gäste mit Wohnsitz in Deutschland und der EU.>>



Es freut uns, dass Sie sich für das Angebot von EUROVELO interessieren und danken Ihnen für Ihr Vertrauen. Da wir über ein begrenztes Angebot an Plätzen verfügen, bitten wir Sie, sich rechtzeitig zu einer Reise anzumelden.Es freut uns, dass Sie sich für das Angebot von EUROVELO interessieren und wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen.

1. Vertragsgegenstand
Diese allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Hofmann Veloreisen GmbH (nachfolgend HVR genannt ) und für ausschliesslich von HVR veranstaltete Reisearrangements.

2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Durch die vorbehaltlose Annahme Ihrer schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Anmeldung durch HVR kommt zwischen Ihnen und HVR der Vertrag zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (inkl. diesen Allg. Vertrags- und Reisebedingungen) für Sie und HVR wirksam.

2.2 Meldet die buchende Person weitere Reiseteilnehmer an, so steht sie für deren Vertragspflichten (insbesondere Bezahlung des Reisepreises) wie für ihre eigenen Verpflichtungen ein.

3. Leistungen
Die Leistungen von HVR sind im Prospekt beschrieben und beginnen, wenn in den Reiseunterlagen nichts anderes vermerkt, ab Ausgangsort der Reise und enden am Schlussort. Für die An- u. Rückreise zum Ausgangsort bzw. ab Schlussort sind Sie selber zuständig.

4. Zahlungsbedingungen
Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von CHF 400.- (Euro 200.-) pro Person zu leisten. Der restliche Reisepreis hat bis spätestens 21 Tage vor Abreise bei HVR einzutreffen. Nicht fristgerechte Bezahlung der Anzahlung oder Restzahlung berechtigt HVR, die Reiseleistungen zu verweigern und Bearbeitungsgebühren geltend zu machen.

Kurzfristige Buchungen
Buchen Sie Ihre Reise weniger als 30 Tage vor der Abreise, ist der gesamte Rechnungsbetrag bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Änderungen oder Wechsel von Hotels sind bei Buchungen von weniger als 30 Tagen wahrscheinlich.

5. Reiseänderung oder Annullierung der Reise
5.1 Annullierungskosten: Bei Änderungen, Umbuchungen oder Annullierungen weniger als 22 Tage vor Reisebeginn werden folgende Annullierungskosten erhoben:
22-15 Tage vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises.
14-8 Tage vor Reisebeginn:
40 % des Reisepreises.
7-0 Tage vor Reisebeginn inkl. Nichterscheinen: 100 % des Reisepreises.

5.2 Annullierungskostenversicherung
Die Annullierungskosten werden in Härtefällen von einer Annullierungskostenversicherung übernommen. Haben Sie bereits eine Versicherung abgeschlossen, so können Sie bei der Buchung auf unsere Versicherung verzichten. In diesem Falle sind Sie persönlich für die Bezahlung der Annullierungskosten verant-wortlich.

5.3 Ersatzreisender
Wenn Sie Ihre Reise absagen müssen, können Sie einen Ersatzreisenden benennen. Der/die Ersatzreisende muss bereit sein, unter den bestehenden Bedingungen in den Vertrag einzutreten. Allfällig entstehende Mehrkosten sind durch Sie und den/die Ersatzreisende/n zu übernehmen. Benennen Sie den/die Ersatzreisende/n zu spät oder kann er auf Grund der Reiseerfordernisse, behördlicher Anordnungen, gesetzlicher Vorschriften usw. nicht teilnehmen, so gilt Ihre Reiseabsage als Annullierung.

6. Änderungen der Prospektausschreibungen, Preisänderungen
6.1 Änderungen vor Vertragsabschluss:
HVR behält sich ausdrücklich das Recht vor, die im Prospekt aufgeführten Preise vor Vertragsabschluss zu ändern.

6.2 Preisänderungen nach Vertragsabschluss sind aus folgenden Gründen möglich:
a) nachträgliche Erhöhung der Beförderungskosten,
b) neu eingeführte oder erhöhte staatliche Abgaben oder
c) Wechselkursänderungen. Erhöhen sich die Kosten dieser Reiseleistungen, so können diese an Sie weitergegeben werden. Der Reisepreis erhöht sich entsprechend. Die Preiserhöhung kann bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Sofern die Preiserhöhung mehr als 10 % beträgt, stehen Ihnen die unter Ziffer 6.4 genannten Rechte zu.

6.3 Programmänderungen nach Ihrer Buchung und vor Reisebeginn.
HVR behält sich das Recht vor, das Reiseprogramm zu ändern, wenn höhere Gewalt, unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände es erfordern. HVR bemüht sich, Ihnen gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten. HVR kann insbesondere wegen Änderungen im Reiseprogramm (auch während der Reise), die auf höhere Gewalt, behördliche Massnahmen und Verspätung von Dritten zurückzuführen sind und für die HVR nicht einzustehen hat, nicht haftbar gemacht werden. HVR orientiert Sie so rasch als möglich über solche Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis.

6.4 Ihre Rechte, wenn nach Vertragsabschluss der Reisepreis erhöht oder Programmänderungen vorgenommen werden.
Führt die Programmänderung zu einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Vertags-punktes oder beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, so haben Sie folgende Rechte:
a) Sie können die Vertragsänderung annehmen,
b) Sie können innert 5 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung vom Vertrag schriftlich zurück-treten und Sie erhalten den bereits bezahlten Reisepreis rückerstattet. Oder
c) Sie können uns innert 5 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung schriftlich mitteilen, dass Sie an einer von uns vorgeschlagenen gleichwertigen Ersatzreise teilnehmen wollen. Wir sind bemüht, Ihnen eine solche anzubieten. Ist die Ersatzreise günstiger, wird Ihnen die Preisdifferenz rückerstattet. Sollte die Ersatzreise teurer sein, ist der ursprünglich vereinbarte Preis zu bezahlen.
Lassen Sie uns keine Mitteilung nach Buchstabe b) und c) zukommen, so stimmen Sie der Preiserhöhung oder der Programmänderung zu.

7. Reiseabsage durch HVR
7.1 Absage aus Gründen, die bei Ihnen liegen.
HVR ist berechtigt, Ihre Reise abzusagen, wenn Sie durch Handlungen oder Unterlassungen dazu berechtigten Anlass geben. In diesem Fall zahlt HVR Ihnen den bereits bezahlten Reisepreis abzüglich event. Kosten zurück. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Annullierungskosten und weitere Schadenersatzforderungen.

7.2 Mindestteilnehmerzahl
Für alle von HVR angebotenen Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann HVR die Reise bis spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn absagen.

7.3 Höhere Gewalt, Streiks usw.
Sollten unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Epidemien, Unruhen usw., behördliche Massnahmen oder Streiks die Reise erheblich erschweren, gefährden oder verunmöglichen, kann HVR die Reise absagen.
HVR ist berechtigt, die Reise aus anderen Gründen abzusagen. Ihre Rechte richten sich nach Ziffer 6.4.

8. Programmänderungen, Leistungsausfälle während der Reise
HVR kann Programm, Ablauf oder einzelne Leistungen jederzeit ändern. Sollte diese Änderung einen erheblichen Teil der vereinbarten Reise betreffen, vergütet HVR Ihnen den allfälligen objektiven Minderwert zwischen dem vereinbarten Reisepreis und jenem der erbrachten Dienstleistungen.

9. Sie treten die Reise an, können sie aber nicht beenden
Sollten Sie die Reise vorzeitig abbrechen, so kann Ihnen der Preis für das Reisearrangement nicht rückerstattet werden. Allfällig nicht bezogene Leistungen werden Ihnen zurückbezahlt, sofern diese HVR nicht belasten. Allfällige Kosten wie z. B. Rücktransport usw. gehen zu Ihren Lasten. Ein Abschluss einer Rückreisekostenversicherung deckt Ihre Kosten. Diese ist im Reisepreis nicht enthalten.

10. Beanstandungen
10.1 Fristen

Entspricht die Reise nicht der vertraglichen Vereinbarung oder erleiden Sie einen Schaden, so sind Sie verpflichtet, bei der HVR-Reiseleitung unverzüglich, d. h. möglichst am gleichen Tag, diesen Mangel oder Schaden zu beanstanden und unentgeltliche Abhilfe zu verlangen. Die Reiseleitung wird bemüht sein, innert der der Reise angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Wird innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet oder ist sie nicht genügend, so lassen Sie sich die gerügten Mängel oder den Schaden und die nicht erfolgte Abhilfe von der Reiseleitung schriftlich festhalten. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, irgendwelche Schadensersatzforderungen udgl. anzuerkennen. Sollte die Reiseleitung nicht erreichbar sein, so wenden Sie sich bitte direkt an uns.

10.2 Verwirkung Ihrer Ansprüche
Sollten Sie die Mängel oder den Schaden nicht nach Ziffer 10.1 anzeigen, so verlieren und verwirken Sie die Rechte auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages und Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Forderung nicht innert einem Monat nach vertraglichem Reiseende schriftlich uns gegenüber geltend gemacht haben.

11. Haftung von HVR
11.1 Allgemeines

Wir haften für Sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Sollten im Programm vorgesehene Besichtigungen, Abläufe u. Ä. aus Gründen, die HVR nicht beeinflussen kann, undurchführbar sein, kann HVR dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
Generell gelten die Beförderungsbedingungen der in Anspruch genommenen Transportunternehmen.
Für Schäden infolge Verlust oder Beschädigung Ihres Reisegepäcks bestehen Ansprüche HVR gegenüber nur, wenn sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von HVR zurückzuführen sind. HVR vergütet Ihnen den Ausfall vereinbarter Leistungen, soweit es der Reiseleitung von HVR nicht möglich war, an Ort und Stelle eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Unsere Haftung ist jedoch auf insgesamt den doppelten Preis der Pauschalreise beschränkt und erfasst nur den unmittelbaren Schaden.

11.2 Haftungsausschlüsse
Jegliche Schadensersatzpflicht von HVR ist ausgeschlossen, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
- Auf Versäumnisse Ihrerseits vor oder während der Reise,
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt ist,
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches HVR trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
Die Reiseteilnehmer nehmen zur Kenntnis, dass die gebuchte Radreise erhöhte Gefahren nach sich zieht. Die Reiseleitung nimmt Rücksicht auf die Fahrkenntnisse der Teilnehmer; jeder Teilnehmer nimmt auf den Reisen auf eigene Gefahr teil und ist selber verantwortlich für seine Fahrsicherheit, namentlich die Be-achtung der Verkehrsregeln und das Tragen eines Sicherheitshelmes. Für die Wegbeschaffenheit kann HVR nicht verantwortlich gemacht werden.

11.3 Personenschäden
Für Personenschäden (Tod, Körperverletzung, Erkrankung usw.), die die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haftet HVR in der Höhe des zweifachen Reisepreises im Rahmen dieser Allg. Vertrags- und Reisebedingungen sowie der massgebenden internationalen Abkommen und nationalen Gesetze nur, sofern diese Schäden grob fahrlässig durch HVR oder einen seiner Dienstleistungsträger verschuldet worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Personenschäden, welche allein auf das Verschulden eines beauftragten Leistungsträgers zurückzuführen sind. Die Haftung von HVR ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Gast Anweisungen unsererseits z. B. aus Sicherheitsgründen u. Ä. keine Folge leistet.

11.4 Wertgegenstände
Für eine sichere Aufbewahrung von Wertgegenständen wie Bargeld, Schmuck, Kreditkarten, Foto- und Videoausrüstungen usw. sind Sie selber verantwortlich. Dies gilt in den Hotels sowie während der Radreise.

12. Einreise, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die Reisenden sind selber für die Einhaltung der Einreise-, Gesundheits- und Devisenvorschriften sowie Visa- und Passbestimmungen verantwortlich. Die Kosten bei einer allfälligen Einreiseverweigerung haben Sie zu übernehmen.

13. Ombudsmann
Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie an den unabhängigen Ombuds-mann der Schweizer Reisebranche gelangen. Er ist bestrebt eine faire und ausgewogene Einigung zu erzielen. Die Adresse des Ombudsmanns lautet:
Ombudsmann der Schweizer Reisebranche
Postfach 383
CH-8034 Zürich

14. Sonstiges
14.1 Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HVR. Änderungen der Leistungen insbesondere der Routen, Hotels und Preise sind vorbehalten, ebenso die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern.

14.2 Die Verwendung des eigenen Fahrrades ist möglich. HVR macht Sie jedoch aufmerksam, dass unsere Anhänger für von HVR unterschiedliche Fahrräder keine oder nur erschwerte Transportmöglichkeit haben. Für Beschädigungen wie z. B. Kratzer usw. kann HVR nicht haftbar gemacht werden. Eine Wartung oder andere Serviceleistungen durch die Reisebegleiter sind ausgeschlossen.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Im Verhältnis zwischen dem Kunden und HVR ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Klagen gegen HVR können nur an deren Firmensitz von Hofmann Veloreisen GmbH, Poststrasse 13, 6300 Zug angebracht werden.

 

Veranstalter

Hofmann Veloreise GmbH
Poststrasse 13, 6300 Zug

 

Einreiseformalitäten (Änderungen vorbehalten)

Staatsangehörigkeit: Reiseland: A CH F I
Schweiz, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien   ID ID ID ID
Dänemark, Finnland, Grossbritannien, Island, Norwegen, Schweden   P P P P
Griechenland   ID P ID ID
Irland   P P P ID
Luxemburg   P P ID ID

(Abkürzungen: ID - Gültige Identitätskarte oder gültiger Reisepass, P - Gültiger Reisepass)

 

 

Nachfolgende Reisebedingungen gelten für Gäste mit Wohnsitz in Deutschland und der EU.

 

 

Allgemeine Reisebedingungen für Reisen mit Eurovelo

Diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen DE und CH Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und der Hofmann Veloreisen GmbH/Eurovelo (nachfolgend HVR genannt).

 

1. Abschluss des Reisevertrages. Mit der Anmeldung bietet der Kunde HVR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form (Email) vorgenommen werden Sie können auch das schriftliche Anmeldeformular verwenden, welches sich im Katalog oder auf der Homepage befindet. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Ver-pflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch HVR, die keiner besonderen Form bedarf, zustande. Wir informieren Sie über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersenden den Reisepreissiche-rungsschein.

 

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von unserer Seite vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Zahlung der Anzahlung oder Restzahlung) annimmt.

 

2. Anzahlung Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreis-sicherungsscheines sind 20% der Gesamtreisekosten d.h. Euro 200.- oder CHF 400.- fällig und damit anzuzahlen. Die Anzahlung wird selbstve-rständlich auf den Gesamtreisepreis angerechnet.

 

3. Restzahlung Die Restzahlung erfolgt nach Erhalt der 2. Bestätigung wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann und muss. Bei kurzfristiger Buchung ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden von HVR oder seiner Buchungsstelle zugesandt.

 

4. Leistungen Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Reiseprospekt sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der individuellen, dem Kunden zugesandten Reisebestätigung. Bitte überprüfen Sie diese unverzüglich nach Erhalt darauf hin, ob alle von Ihnen gewünschten Leistungen aufgeführt sind und teilen Sie uns ggf. Änderungswünsche schriftlich mit.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von HVR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der von Ihnen gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über derartige Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich zu informieren. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reise-vertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbaren Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin sind unwirksam.

 

Im Falle der erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung um mehr als 5% kann der Kunde kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn HVR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der wesentlichen Reiseleistung bzw. Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen.

 

6. Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei HVR. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile, die er durch eine mögliche anderweitige Ver-wendung der Reiseleistungen erwerben kann, zu berücksichtigen. HVR kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung kann HVR wie folgt verlangen:

 

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
ab 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
ab 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
ab 6. Tag vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises
ab Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises

 

Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von HVR berechneten Höhe entstanden ist. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. HVR kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der in den Vertrag als Ersatzperson eintretende Dritte und der ursprüngliche Reisende haften gegenüber HVR für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die HVR ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von HVR zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises für diese nicht in Anspruch genommenen Leistungen. HVR wird sich indes bei den Leistungsträgern ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und bezahlt diese an den Kunden zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an HVR zurückerstattet worden sind.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch HVR Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann HVR nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und er zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. HVR wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis wird umgehend erstattet.

 

Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch HVR nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, so kann HVR ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält HVR den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

 

9. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl HVR als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB). Daher können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von uns und Ihnen zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.

 

10. Versicherung Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung, einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reisekrankenversicherung. Angebote für Reiseversicherungen können Sie über uns erhalten.

 

11.Gewährleistung; Kündigung der Reise durch den Kunden Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatz-leistung erbringt. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Scha-densersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den HVR nicht zu vertreten hat. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet HVR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder ist ihm die Reise aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund infolge eines solchen Mangels nicht zuzumuten, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. In seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen wird empfohlen, durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Der Kunde hat vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch HVR verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Gastes gerecht-fertigt ist.

 

12. Beschränkungen der Haftung Die vertragliche Haftung des Reise-veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den drei-fachen Reisepreis (in der CH zweifach) beschränkt soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind. HVR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von HVR sind. HVR haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht von HVR ursächlich geworden ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich HVR gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

 

13. Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen oder begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und sie um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden oder nicht zu erreichen, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben, ggf. unter unten genannter Telefonnummer. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber HVR geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die Frist gilt nicht für die Schadensanzeige und die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls bei Gepäckverlust oder Beschädigung binnen 7 Tagen nach der Annahme und bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, zu melden.

 

Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und HVR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder HVR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 
15.Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens  HVR ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Gast über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Bestätigung der Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbe-förderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu

und auf der Internetseite von HVR sowie in den Geschäftsräumen von HVR einsehbar. Diese Regelung gilt nur für Flugreisen, welche HVR selber anbietet. Bei vermittelten Reisen mit Flug gelten die Bestimmungen der jeweiligen Partner.

 

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften HVR informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweis-pflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisen-vorschriften im Ausland sind einzuhalten.

 

Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat. Kunden, die nicht Schweizer oder deutsche Bürger sind, müssen bei Anmeldung zur Reise dem Reiseveranstalter ihre Nationalität mitteilen. Kunden, die ihre Staatsangehörigkeit gewechselt haben oder staatenlos sind, müssen dies mit der Reisebuchung ebenfalls mitteilen, damit eventuelle konsularische Bestimmungen geprüft werden können.

 

17. Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

18. Sonstiges Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen uns und den Kunden mit Wohnsitz in Deutschland findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, für Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz und andere ausschliesslich Schweizer Recht. Soweit bei Klagen gegen HVR im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung für Kunden mit Wohnsitz in DE. Der Kunde kann den Reiseveranstalter an seinem Sitz in der Schweiz oder dem Sitz der Vertretung in Deutschland verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßge-bend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Per-sonen des öffentlichen oder privaten Rechtes oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

 

19. Erhöhtes Unfallrisiko. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass die angebotenen Reisen erhöhte Gefahren mit sich ziehen. Jeder Teilnehmer nimmt auf eigene Gefahr teil und ist selber verantwortlich für seine Fahrsicherheit, namentlich die Beachtung der Verkehrsregeln, Tragen eines Sturzhelms etc. Für die Wegbeschaffenheit kann HVR nicht verantwortlich gemacht werden.

 

20. Wertgegenstände. Für einen sichere Aufbewahrung von Wertgegen-ständen wie Bargeld, Schmuck Kreditkarten, Foto- u. Videoausrüstungen etc. sind Sie selber verantwortlich. Dies gilt in den Hotels sowie während der Reise.

 

21. Fotos auf den Reisen durch HVR gemacht. Mit der Buchung einer Reise sind Sie ausdrücklich einverstanden, dass alle evt. auf einer Reise gemachten Fotos oder Videoaufnahmen durch einen Mitarbeiter von HVR oder einen Vertreter unentgeltlich für Radreisewerbezwecke, namentlich z. B. unser Katalog benutzt werden dürfen.

 

22. Benutzung eigenes Fahrrad. Wenn Sie auf einer Reise Ihr eigenes Fahrrad benutzen, besteht kein Anspruch auf Preisminderung. Für die Sicherheit sind Sie selber verantwortlich. Für Beschädigungen, wie z. B. Kratzer etc. kann HVR nicht haftbar gemacht werden. Reparaturen durch unsere Reiseleiter sind ausgeschlossen. Veranstalter: Hofmann Veloreisen GmbH/Eurovelo, Poststrasse, CH-6300 Zug. Inhaber und Geschäftsführer Dr. Franz

HofmannStand: November 2007 

 

 

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 4. November 2008 )
 
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