| AGB |
|
|
|
|
EUROVELO
Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen >> AGB für Gäste mit Wohnsitz in Deutschland und der EU.>>
Es freut uns, dass Sie sich für das Angebot von EUROVELO interessieren und danken Ihnen für Ihr Vertrauen. Da wir über ein begrenztes Angebot an Plätzen verfügen, bitten wir Sie, sich rechtzeitig zu einer Reise anzumelden.Es freut uns, dass Sie sich für das Angebot von EUROVELO interessieren und wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen.
Veranstalter
Hofmann Veloreise GmbH
Einreiseformalitäten (Änderungen vorbehalten)
(Abkürzungen: ID - Gültige Identitätskarte oder gültiger Reisepass, P - Gültiger Reisepass)
Nachfolgende Reisebedingungen gelten für Gäste mit Wohnsitz in Deutschland und der EU.
Allgemeine Reisebedingungen für Reisen mit Eurovelo
Diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen DE und CH Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und der Hofmann Veloreisen GmbH/Eurovelo (nachfolgend HVR genannt). 1. Abschluss des Reisevertrages. Mit der Anmeldung bietet der Kunde HVR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form (Email) vorgenommen werden Sie können auch das schriftliche Anmeldeformular verwenden, welches sich im Katalog oder auf der Homepage befindet. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Ver-pflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch HVR, die keiner besonderen Form bedarf, zustande. Wir informieren Sie über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersenden den Reisepreissiche-rungsschein. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von unserer Seite vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Zahlung der Anzahlung oder Restzahlung) annimmt. 2. Anzahlung Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Reisepreis-sicherungsscheines sind 20% der Gesamtreisekosten d.h. Euro 200.- oder CHF 400.- fällig und damit anzuzahlen. Die Anzahlung wird selbstve-rständlich auf den Gesamtreisepreis angerechnet. 3. Restzahlung Die Restzahlung erfolgt nach Erhalt der 2. Bestätigung wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann und muss. Bei kurzfristiger Buchung ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden von HVR oder seiner Buchungsstelle zugesandt. 4. Leistungen Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Reiseprospekt sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in der individuellen, dem Kunden zugesandten Reisebestätigung. Bitte überprüfen Sie diese unverzüglich nach Erhalt darauf hin, ob alle von Ihnen gewünschten Leistungen aufgeführt sind und teilen Sie uns ggf. Änderungswünsche schriftlich mit. 5. Leistungs- und Preisänderungen Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von HVR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der von Ihnen gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über derartige Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich zu informieren. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reise-vertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbaren Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin sind unwirksam. Im Falle der erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung um mehr als 5% kann der Kunde kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn HVR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang unserer Erklärung über die Änderung der wesentlichen Reiseleistung bzw. Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen. 6. Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei HVR. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile, die er durch eine mögliche anderweitige Ver-wendung der Reiseleistungen erwerben kann, zu berücksichtigen. HVR kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung kann HVR wie folgt verlangen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von HVR berechneten Höhe entstanden ist. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. HVR kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der in den Vertrag als Ersatzperson eintretende Dritte und der ursprüngliche Reisende haften gegenüber HVR für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. 7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die HVR ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von HVR zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf (anteilige) Rückerstattung des Reisepreises für diese nicht in Anspruch genommenen Leistungen. HVR wird sich indes bei den Leistungsträgern ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und bezahlt diese an den Kunden zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an HVR zurückerstattet worden sind. 8. Rücktritt und Kündigung durch HVR Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann HVR nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und er zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. HVR wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der Reisepreis wird umgehend erstattet. Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch HVR nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, so kann HVR ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält HVR den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. 9. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl HVR als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB). Daher können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von uns und Ihnen zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last. 10. Versicherung Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung, einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reisekrankenversicherung. Angebote für Reiseversicherungen können Sie über uns erhalten. 11.Gewährleistung; Kündigung der Reise durch den Kunden Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatz-leistung erbringt. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Scha-densersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den HVR nicht zu vertreten hat. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet HVR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder ist ihm die Reise aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund infolge eines solchen Mangels nicht zuzumuten, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. In seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen wird empfohlen, durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Der Kunde hat vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch HVR verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Gastes gerecht-fertigt ist. 12. Beschränkungen der Haftung Die vertragliche Haftung des Reise-veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den drei-fachen Reisepreis (in der CH zweifach) beschränkt soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind. HVR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von HVR sind. HVR haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht von HVR ursächlich geworden ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich HVR gegenüber dem Kunden hierauf berufen. 13. Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen oder begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und sie um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden oder nicht zu erreichen, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben, ggf. unter unten genannter Telefonnummer. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber HVR geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die Frist gilt nicht für die Schadensanzeige und die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls bei Gepäckverlust oder Beschädigung binnen 7 Tagen nach der Annahme und bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, zu melden. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und HVR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder HVR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. und auf der Internetseite von HVR sowie in den Geschäftsräumen von HVR einsehbar. Diese Regelung gilt nur für Flugreisen, welche HVR selber anbietet. Bei vermittelten Reisen mit Flug gelten die Bestimmungen der jeweiligen Partner. 16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften HVR informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweis-pflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisen-vorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat. Kunden, die nicht Schweizer oder deutsche Bürger sind, müssen bei Anmeldung zur Reise dem Reiseveranstalter ihre Nationalität mitteilen. Kunden, die ihre Staatsangehörigkeit gewechselt haben oder staatenlos sind, müssen dies mit der Reisebuchung ebenfalls mitteilen, damit eventuelle konsularische Bestimmungen geprüft werden können. 17. Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 18. Sonstiges Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen uns und den Kunden mit Wohnsitz in Deutschland findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, für Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz und andere ausschliesslich Schweizer Recht. Soweit bei Klagen gegen HVR im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung für Kunden mit Wohnsitz in DE. Der Kunde kann den Reiseveranstalter an seinem Sitz in der Schweiz oder dem Sitz der Vertretung in Deutschland verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßge-bend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Per-sonen des öffentlichen oder privaten Rechtes oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. 19. Erhöhtes Unfallrisiko. Die Kunden nehmen zur Kenntnis, dass die angebotenen Reisen erhöhte Gefahren mit sich ziehen. Jeder Teilnehmer nimmt auf eigene Gefahr teil und ist selber verantwortlich für seine Fahrsicherheit, namentlich die Beachtung der Verkehrsregeln, Tragen eines Sturzhelms etc. Für die Wegbeschaffenheit kann HVR nicht verantwortlich gemacht werden. 20. Wertgegenstände. Für einen sichere Aufbewahrung von Wertgegen-ständen wie Bargeld, Schmuck Kreditkarten, Foto- u. Videoausrüstungen etc. sind Sie selber verantwortlich. Dies gilt in den Hotels sowie während der Reise. 21. Fotos auf den Reisen durch HVR gemacht. Mit der Buchung einer Reise sind Sie ausdrücklich einverstanden, dass alle evt. auf einer Reise gemachten Fotos oder Videoaufnahmen durch einen Mitarbeiter von HVR oder einen Vertreter unentgeltlich für Radreisewerbezwecke, namentlich z. B. unser Katalog benutzt werden dürfen.
22. Benutzung eigenes Fahrrad. Wenn Sie auf einer Reise Ihr eigenes Fahrrad benutzen, besteht kein Anspruch auf Preisminderung. Für die Sicherheit sind Sie selber verantwortlich. Für Beschädigungen, wie z. B. Kratzer etc. kann HVR nicht haftbar gemacht werden. Reparaturen durch unsere Reiseleiter sind ausgeschlossen. Veranstalter: Hofmann Veloreisen GmbH/Eurovelo, Poststrasse, CH-6300 Zug. Inhaber und Geschäftsführer Dr. Franz HofmannStand: November 2007
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 4. November 2008 ) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||






AGB 

